Der Email-Versand ist in Österreich keineswegs uneingeschränkt erlaubt! Rechtliche Grundlagen sind von Unternehmen, die Newsletter an ihre Kunden versenden, zu berücksichtigen. Im aktuellen Beitrag beschäftigen wir uns damit, was beim Newsletter-Versand aus rechtlicher Sicht zu beachten ist.
Durch die anfallenden Druck- & Portokosten bei Versand von Werbematerial per Post, schränkten Betriebe früher ihre Zielgruppe genauer ein, um das Marketingbudget zu schonen. Dieses Kriterium entfiel, als der Email-Verkehr im Geschäftsleben gang & gäbe wurde. Um Personen vor der Email-Überflutung mit Werbeinhalten zu schützen, wurde das Telekommunikationsgesetz novelliert.
Folgenden Empfängern dürfen Email-Rundschreiben zugeschickt werden, solange keine ausdrückliche Abmeldung vom Newsletter vorliegt (siehe auch §107 Telekommunikationsgesetz):
Die Einwilligung zur Newsletter-Zusendung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu wenig, da der Kunde darin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Vor jedem Email-Versand ist eine Überprüfung mit der Robinson-Liste empfehlenswert. Personen, die in dieser Liste eingetragen sind, dürfen keinen Newsletter erhalten. Den Abgleich unseres Adressbestandes mit der Robinsonliste können wir entweder über Email an pruefen@ecg.rtr.at oder mittels einer Exe-Datei erledigen.
Die Abmeldung vom Newsletter hat in jedem einzelnen Rundschreiben kostenlos möglich sein.
Der Newsletter muss ein vollständiges Impressum aufweisen, dieses ist je nach Rechtsform des Unternehmens verschieden.
Detaillierte Information zu dem Thema bietet der Leitfaden "E-Marketing" der Wirtschaftskammer Wien.
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